AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedienungen
AGB, Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende
Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des
Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)
stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw.
im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung
(in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des
WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht
gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl
der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs

3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser
Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahmeund
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt , wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare
auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem
Fotografen zu. Dieser überl.sst dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur
leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur
Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die
Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch
auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei
erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der
Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke
der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle)
hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die
Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen,
nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt
2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner
Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur
Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner
keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des
Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen
von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und
unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß
erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch
den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht
dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht
gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt
entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt . Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte änderungen gehen
zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des
Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw.
reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall
der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der
Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden
zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§
87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)
zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der
Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die
gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die
Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung
(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs
gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder
macht er Gew.hrleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen
und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als
vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner
des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu
Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit
vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung
können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für
andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im
übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergericht licher
Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags)
berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).

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